Das Schreiben betreffend den Privatkläger G.________ betraf eine Vorgeschichte, in der sich die Beschuldigte von diesem unfair behandelt fühlte. Der Privatkläger G.________ ist eine aussenstehende Person, welche mit der Erbstreitigkeit nichts zu tun hat. Dennoch behielt sie ihr bisheriges Vorgehen bei und wendete sich mit ihren Vorwürfen nicht nur an ihn, sondern führte in Kopie u.a. die Poli- zei- und Militärdirektion, die Kantonspolizei zahlreicher Kantone und die Presse auf.