Darüber hinaus hat sie den Privatkläger G.________ in einem an ihn gerichteten Schreiben eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, welches geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen. Dieses Schreiben richtete sie in Kopie an diverse weitere Polizeistellen. Die VBRS-Richtlinien sehen für die üble Nachrede eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Die üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers G.________ wiegt deutlich am schwersten. Das Schreiben betreffend den Privatkläger G.___