23. Zu den üblen Nachreden Die Beschuldigte hat sich dreimal der üblen Nachrede schuldig gemacht. Dies erneut gegenüber den Privatklägern C./D./E..________, indem sie C.________ in einem Faxschreiben an I.________ als Delinquent bezeichnete und das Schreiben vom 6. Juli 2013 beilegte, wodurch sie diesen des Diebstahls und der Unterdrückung von Urkunden beschuldigte. Ferner, indem sie in ihrem Schreiben an Z.________ D.________ der Unterdrückung von Urkunden beschuldigte. Darüber hinaus hat sie den Privatkläger G.____