Auch hier ist die Beschuldigte mit ihrem Verhalten über das Ziel hinausgeschossen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, einen anderen Weg zu gehen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten, asperiert mit 25 Strafeinheiten, dem Verschulden der Beschuldigten als angemessen.