Erneut wendet sie sich mit einem Schreiben an eine unbeteiligte Person, um über die angeblichen Missstände aufmerksam zu machen und ihrem Ziel, der Herausgabe des Testaments, damit etwas näher zu kommen. Das gewählte Vorgehen der Beschuldigten, sich an Z.________ zu wenden und D.________ wider besseres Wissen einer Straftat zu bezichtigen, ist verwerflich. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihre Beweggründe sind erneut im Gesamtkontext zu betrachten und im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit zu sehen. Auch hier ist die Beschuldigte mit ihrem Verhalten über das Ziel hinausgeschossen.