21. Zu den Beschimpfungen Die erwähnten Richtlinien gehen von einer Strafe von 10 Strafeinheiten aus, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen als „Arschloch“, „Wixer“ und „Dumme Siech“ bezeichnet. Für Handlungen gegenüber dem Geschädigten allein sind fünf Strafeinheiten vorgesehen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Die Beschuldigte machte sich insgesamt in drei Fällen der Beschimpfung schuldig.