Für den Versuch wird deshalb eine Strafminderung um 30 Strafeinheiten auf 120 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 19.3 Fazit Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch leicht. Es erscheint deshalb eine Strafe für vier versuchte und eine vollendete Nötigung von 120 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 80 Strafeinheiten. 20. Zur Drohung