Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist nicht dem Verhalten der Beschuldigten geschuldet. Vielmehr wurde von der Beschuldigten alles daran gesetzt, die Herausgabe des Testaments herbeizuführen. Für den Versuch wird deshalb eine Strafminderung um 30 Strafeinheiten auf 120 Strafeinheiten als angemessen erachtet.