Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere in Ziffer 18.2 verwiesen werden, welche hier ebenfalls einschlägig sind. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten dem Verschulden der Beschuldigten als angemessen. 19.2 Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg in vier von fünf Vorfällen nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m.