__ Freunden verweigerte die Beschuldigte den Zutritt in ihr Haus ohne die Unterzeichnung des vorbereiteten Schriftstücks. Das Abholen der ihm zugesprochenen Erbgegenstände wäre alleine nicht zu bewältigen gewesen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Erneut stand das Testament im Vordergrund und sie richtete ihr Verhalten auf die Herausgabe dieses angeblich neuen Testaments. Ihre Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere in Ziffer 18.2 verwiesen werden, welche hier ebenfalls einschlägig sind.