Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 7 zu Art. 181). Die Beschuldigte drohte den Privatklägern unter anderem mit einer Strafanzeige, der Mitteilung an unbeteiligte, sich aber im Umfeld der Privatkläger bewegenden Person, was die Privatkläger jeweils für Menschen seien sowie der Weiterleitung von Rechnungen an die Vorgesetzten. D.________ Freunden verweigerte die Beschuldigte den Zutritt in ihr Haus ohne die Unterzeichnung des vorbereiteten Schriftstücks.