41 19. Zu den Nötigungen (teilweise Versuch) 19.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Beschuldigte hat sich viermal der versuchten Nötigung und einmal der Nötigung schuldig gemacht. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 7 zu Art. 181).