Die Beschuldigte hätte andere Mittel und Wege finden müssen, um Beweise oder Indizien für ihre Vermutung zu suchen, als ein fingiertes Geständnis zu erwirken. 18.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 120 Strafeinheiten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.