40 18. Zur Urkundenfälschung 18.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sowie die Sicherheit und Verlässlichkeit des Beweises (TRECHSEL/ERNI, a.a.o., N 1 zu Art.