Zwar hat sich die Kammer als Zweitgericht in die Lage zu versetzen, in der sie sich befände, wenn sie alle den Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grund-strafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). Nach dem Gesagten ist von der rechtskräftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen.