Beim Vorgehen nach Art. 49 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Der Strafrahmen bewegt sich daher von sechs Monaten bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bzw. von 1 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 31 zu Art. 303), weshalb dieses Delikt als schwerstes Delikt bestimmt wird. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste. 17. Falsche Anschuldigung gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2014