In den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und Berner Jura-Seeland wurden unter anderem Geldstrafen ausgesprochen. Damit liegen betreffend die Geldstrafen grundsätzlich gleichartige Strafen vor, sodass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Die Vorinstanz hatte lediglich eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. Februar 2015 ausgesprochen. Vorliegend gilt es den unterdessen rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 ebenfalls zu berücksichtigen, was sich in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Beschuldigten auswirkt.