Die Beschuldigte hat D.________ und Q.________ mittels Strafanzeige vom 9. Juli 2013 der Urkundenunterdrückung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Vorgenannten herbeizuführen, obwohl sie wusste, dass die betreffende Straftat nie begangen worden war, sondern sie falsche Anschuldigen erhob, um den Ausgang des Erbteilungsverfahrens zu beeinflussen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschuldigte durch die Herstellung eines gefälschten Schuldgeständnisses vom 6. Juli 2013 von D.________ betreffend die Urkundenunterdrückung versucht hat, ihre Anschuldigung gegen diesen zu belegen.