Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). 16.4 Die Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 180.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse zu CHF 1‘000.00 verurteilt (pag. 521.7). Die Beschuldigte hat D.__