Im Strafregister vom 7. November 2017 (pag. 1353) ist die Beschuldigte unter anderem mit Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014 sowie durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Februar 2015 verzeichnet. Diese Strafbefehle sind jedoch den vorliegend zu beurteilenden Delikten nachgeordnet und dürfen der Beschuldigten nicht zusätzlich zur Last gelegt werden: Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist vielmehr zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe zu bestimmen ist.