Die Beschuldigte beschädigte die Brille im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung. Sie hatte keinen direkten Vorsatz, die Brille des Privatklägers zu beschädigen. Indem sie den Privatkläger schlug und kratze, musste sie jedoch damit rechnen, dass dabei auch die Brille beschädigt werden könnte. Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Rechtsanwalt F.________ stellte mit Strafanzeige vom 22. August 2013 den notwendigen Strafantrag (pag. 105). Die Vollmacht betreffend Ehrverletzungen zur Vertretung von D.________ datiert vom 27. Juni 2013 (pag. 118). Auch hier ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen.