37 15.2 Subsumtion (AKS Ziff. 7) Währendem die Beschuldigte D.________ tätlich anging, beschädigte sie dessen Brille. Auf den in den Akten befindlichen Fotos ist zu erkennen, dass sowohl das Nasenpad als auch dessen Halterung abgebrochen sind (pag. 239 und 240). Die Brille ist dadurch nicht mehr passend tragbar und ist damit in ihrer Funktionsfähigkeit gemindert, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die Beschuldigte beschädigte die Brille im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung.