Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Das Beschädigen umfasst eine Substanzveränderung, die Minderung der Funktionsfähigkeit oder auch die Minderung der Ansehnlichkeit (DONATSCH, a.a.o., N 4 zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.o., N 81 zu Art. 144).