15. Sachbeschädigung 15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Das Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache, d.h. eine Sache, an der ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Geschützt sind aber auch fremde Gebrauchs- und Nutzungsrechte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N. 9 zu Art. 144 StGB). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache.