Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Ausgehend von den durch den Privatkläger geschilderten Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich handelte, hat er doch erwähnt, dass sie ausgerastet sei, als er ihr gesagt hat, dass kein Testament existiert. Rechtsanwalt F.________ stellte mit Strafanzeige vom 22. August 2013 den notwendigen Strafantrag (pag. 105). Die Vollmacht betreffend Ehrverletzungen zur Vertretung von D.________ datiert vom 27. Juni 2013 (pag. 118). Auch hier ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen.