Die Beschuldigte schlug und kratze D.________ anlässlich der Auseinandersetzung vom 6. Juni 2013, wodurch dieser am Hals, am Nacken, am rechten Unterarm und an der linken Hand Schürfungen und Kratzwunden erlitt. Dieses Verhalten der Beschuldigten geht über das allgemein übliche und geduldete Mass einer Einwirkung auf die körperliche Integrität eines Menschen hinaus. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.