Das war aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und Gesundheit auch dann als Körperverletzung gewertet werden können, wenn sie keine Schmerzen verursachen. Nunmehr nimmt das Bundesgericht, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (ROTH/KESHELAVA, a.a.o., N 3 zu Art. 126). 14.2 Subsumtion (AKS Ziff. 6) Die Beschuldigte schlug und kratze D.__