36 mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bundesgericht ist von seiner früheren Praxis abgerückt, wonach die betreffende Handlung wenigstens einige Schmerzen verursacht haben muss, um überhaupt als Tätlichkeit gelten zu können. Das war aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und Gesundheit auch dann als Körperverletzung gewertet werden können, wenn sie keine Schmerzen verursachen.