Die Beschuldigte war sich der Unwahrheit ihrer Anschuldigung folglich bewusst und handelte wider besseres Wissen, womit sie auch den subjektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist wegen Verleumdung, begangen am 3. März 2014, z.N. von D.________, schuldig zu erklären. Rechtsanwalt F.________ stellte namens seines Klienten mit Schreiben vom 11. März 2014 den notwendigen Strafantrag (pag. 308). Die Vollmacht betreffend Ehrverletzungen zur Vertretung von D.________ datiert vom 27. Juni 2013 (pag. 118).