Damit ist der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass es sich bei der Anschuldigung vom Privatkläger bedroht und brutal geschlagen worden zu sein, um eine Schutzbehauptung seitens der Beschuldigten handelte. Zudem wusste die Beschuldigte, dass diese Anschuldigung ehrverletzend und geeignet ist, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Die Beschuldigte war sich der Unwahrheit ihrer Anschuldigung folglich bewusst und handelte wider besseres Wissen, womit sie auch den subjektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt.