Dies vermochte bei einem unbefangenen und unbeteiligten Leser ein aggressives und gewalttätiges Bild über den Privatkläger zu erzeugen. Am 6. März 2014 erhielt die Beschuldigte ein Antwortschreiben vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements AA.________ (pag. 338). Dritte haben somit vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen, der zur Vollendung des Delikts erforderliche „Erfolg“ ist eingetreten (TRECHSEL/LIEBER, a.a.o., N. 12 zu Art. 173 StGB). Damit ist der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt.