_ habe ihr mehrmals gedroht, zu ihr nach Hause zu kommen und sie mit seinem Armee-Gewehr zu töten, würde sie ihm das Originaldokument nicht aushändigen (pag. 314). Mit diesem Schreiben hat die Beschuldigte somit den Privatkläger eines Verhaltens bezichtigt, dass bestimmt oder jedenfalls geeignet war, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Sie warf ihm ein unehrenhaftes und strafbares Verhalten vor. Dies vermochte bei einem unbefangenen und unbeteiligten Leser ein aggressives und gewalttätiges Bild über den Privatkläger zu erzeugen.