Unbedeutende Übertreibungen bleiben jedoch straflos (RIKLIN, a.a.o., N 32 zu vor Art. 173). Zum subjektiven Tatbestand gehört die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.o., N 1 zu Art. 174 StGB). Eventualdolus genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Liegt Eventualdolus vor und hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB in Betracht. Wenn jemand bloss die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, verleumdet er nicht (RIKLIN, a.a.o., N 6 zu Art. 174). 13.2 Subsumtion (AKS Ziff.