Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger etc. Auch der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ist ehrverletzend (RIKLIN, a.a.o., N 21 ff. zu vor Art. 173 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, muss die Äusserung gegenüber Dritten erfolgen. Massgebend ist dabei die Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (RIKLIN, a.a.o., N 28 zu vor Art. 173). Unbedeutende Übertreibungen bleiben jedoch straflos (RIKLIN, a.a.o., N 32 zu vor Art. 173).