Der objektive Tatbestand entspricht grundsätzlich demjenigen von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die ehrverletzende Aussage muss bei Art. 174 StGB jedoch zwingend unwahr sein, die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N. 1 und 4 zu Art. 174 StGB). Verleumdung ist demnach die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede. Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs (einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn).