34 Nach Art. 174 StGB wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtig, respektive wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Bei der Verleumdung handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand der üblen Nachrede: Der objektive Tatbestand entspricht grundsätzlich demjenigen von Art.