13. Verleumdung 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 173 StGB wird auf Antrag hin wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, respektive wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.