Die Vollmacht zur Vertretung von C.________ datiert vom 18. Dezember 2012 (pag. 14). Die Vollmacht umfasst die Vertretung in Sachen Ehrverletzungen. Vorliegend stellte Rechtsanwalt F.________ namens seines Klienten Strafantrag bezüglich Drohung. Es stellt sich somit die Frage, ob der Strafantrag gültig gestellt wurde. Die StPO regelt den Rechtsbeistand, u.a. der Privatklägerschaft, in Art. 127. Nicht geregelt werden die Formvorschriften hinsichtlich der Vertretung. Eine Vollmacht kann formfrei erteilt und das Tätigwerden eines Anwalts kann – falls eine Vollmacht nicht vorliegt – nachträglich genehmigt werden.