347, Z. 208). Rechtsanwalt F.________ stellte mit Schreiben vom 4. September 2013 den notwendigen Strafantrag (pag. 246). Es ist möglich, dass sich Antragsberechtigung und die Befugnis zum Stellen eines Antrags nicht in allen Fällen decken: Es gibt Nicht-Antragsberechtigte, die das Antragsrecht eines anderen (Antragsberechtigten) rechtsgültig ausüben können, etwa gewillkürte Stellvertreter (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 5 zu Art. 30), weshalb Rechtsanwalt F.________ somit grundsätzlich befugt war, den vorgenannten Strafantrag namens seines Klienten zu stellen. Die Vollmacht zur Vertretung von C.____