Ferner ist zu berücksichtigen, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit bereits diverse Schreiben seitens der Beschuldigten zur Folge hatten. Ziel der Beschuldigten war denn auch, Druck auf den Privatkläger auszuüben, um den ihr aus ihrer Sicht zustehenden Erbanspruch durchzusetzen. Der Beschuldigten war bewusst, dass sie den Privatkläger durch ihre Drohungen in Angst versetzen würde. Auch wenn sie der Ansicht war, dass es sich nicht um eine Drohung, sondern um eine Diagnose gehandelt habe (pag. 347, Z. 208). Rechtsanwalt F.__