Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.o., 3. Aufl., N 12 ff. zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/PIETH, a.a.o., N 2 zu Art. 180). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz.