Die Androhung, sie werde die Rechnungen persönlich am Domizil des Privatklägers vorbeibringen oder sie direkt dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ziel der Beschuldigten, nämlich der Herausgabe des angeblichen Testaments. Erneut wählte die Beschuldigte einen an sich unzulässigen Weg, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die versuchte Nötigung war somit auch betreffend das Faxschreiben vom 3. September 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist der versuchten Nötigung, begangen am 3. September 2013, z.N. von C.________, schuldig zu erklären.