Wie bereits ausgeführt liegen keinerlei Hinweise für die Existenz des von der Beschuldigten erwähnten Testaments vor. Das Vorgehen der Beschuldigten war missbräuchlich, indem es ohne vernünftigen Grund darin bestand, dem Privatkläger ernsthaftes Übel anzudrohen, um diesen dazu zu bringen, das angebliche Testament herauszugeben. Die Androhung, sie werde die Rechnungen persönlich am Domizil des Privatklägers vorbeibringen oder sie direkt dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ziel der Beschuldigten, nämlich der Herausgabe des angeblichen Testaments.