253). Wie bereits unter Ziffer 11.4. ausgeführt, war diese Androhung – wiederum auch im Hinblick auf die Gesamtsituation – geeignet, den Privatkläger in seiner Handlungsfreiheit einzuschränken. Schlussendlich ging es der Beschuldigten mit ihrer Handlung erneut darum, das angeblich entwendete und unterdrückte Testament zurück zu erhalten. Es blieb beim Versuch. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie bereits ausgeführt liegen keinerlei Hinweise für die Existenz des von der Beschuldigten erwähnten Testaments vor.