Die Nötigung war somit auch betreffend dem Vorfall vom 6. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist der Nötigung, begangen am 6. Juli 2013 z.N. des Privatklägers D.________, schuldig zu erklären. 11.6 Subsumtion zum Vorfall vom 3. September 2013, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2.5) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mit Fax vom 3. September 2013 erneut damit drohte, sie werde die Rechnungen persönlich an seinem Domizil vorbeibringen oder sie direkt dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, sollte er diese nicht begleichen (pag. 253).