Indem der Privatkläger das Dokument schliesslich unterschrieb, trat die Vollendung der Tat ein. Die Verweigerung des Zugangs der Freunde in das Haus der Beschuldigten, damit sie dem Privatkläger beim Umzug von ihm zugesprochenen Erbgegenständen behilflich sein konnten, steht wiederum in keinem Verhältnis zur Herausgabe des angeblichen Testaments. Erneut wählte die Beschuldigte einen an sich unzulässigen Weg, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die Nötigung war somit auch betreffend dem Vorfall vom 6. Juli 2013 widerrechtlich.