Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wusste darum, dass der Privatkläger die Erbgegenstände ohne Hilfe seiner Freunde nicht alleine hätte transportieren können. Diese Situation nutzte sie aus und wollte damit den Willen des Privatklägers beugen, damit dieser das vorgenannte Dokument unterschreibt. Indem der Privatkläger das Dokument schliesslich unterschrieb, trat die Vollendung der Tat ein.