31 scheidungsfreiheit einzuschränken. Der Privatkläger musste vorab mit der Beschuldigten einen Termin ausmachen, um die Modelleisenbahn sowie weitere Erbgegenstände abzuholen. Da diese Arbeit alleine nicht zu bewältigen gewesen ist, hat er sich Freunde zur Unterstützung mitgebracht. Die Beschuldigte liess dem Privatkläger keine andere Wahl, als das Dokument zu unterschreiben, um das eigentliche Ziel seines Besuchs – die Abholung ihm zugesprochener Gegenstände – fortzusetzen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich.