Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und in Anbetracht der schwierigen Situation im Hinblick auf die vorangegangene Erbstreitigkeit und der Ansicht der Beschuldigten, wonach C.________ das angebliche Testament entwendet und unterdrückt hat und ihm sein Bruder D.________ dabei behilflich gewesen sein soll, die vorliegende Androhung geeignet gewesen ist, den Privatkläger in seiner Ent-