Vielmehr schlug die Beschuldigte jeden nur denkbaren Weg ein, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die versuchte Nötigung war somit auch betreffend das Schreiben vom 3. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung, begangen am 3. Juli 2013, z.N. der Privatklägerin E.________ schuldig zu erklären. 11.5 Subsumtion zum Vorfall vom 6. Juli 2013, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.4) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschuldigte anlässlich der Abholung der Erbgegenstände von D.______